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Herzlich Willkommen

Der BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUSACHVERSTÄNDIGER e.V. - BBauSV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bausachverständigen aus den verschiedensten Baufachbereichen. Unsere Mitglieder sind öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte oder freie Sachverständige.

Sie werden in unserem Sachverständigenverzeichnis geführt. Sachverständige, die Inhaber unseres Verbandssiegels sind, dürfen sich Verbandssachverständige BBauSV nennen. Sie erfüllen die Kriterien über die Verleihung unseres Verbandssiegels und haben die Verbandssachverständigenordnung anerkannt. 

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Unsere Datenbank wurde in Kooperation mit der Bundesliste e.V. errichtet. Für die Einsicht in das Verzeichnis verlassen Sie unsere Internetseite und werden auf die Homepage der Bundesliste e.V. unter http://www.bundesliste.de/ geführt.

 
Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Neue Termine 2009 

Lehrgang zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden ( DIN 18599 )
( 40 Stunden ) Fachlehrgang der Archinea AG
19. – 23. Oktober 2009    München
02. – 06. November 2009   Berlin
16. – 20. November 2009    Frankfurt
30. November – 04. Dezember 2009  Köln
14. – 18. Dezember 2009    Hamburg

 

Brandschutz - Erfahrungsaustausch ( Forum für Brandschutz-Fachplaner)
13. November 2009 von 09.00 – 17.00 Uhr Künzelsau


Nürnberger Bauschadenstage ( Fachtagung der LGA Training & Consulting GmbH )
16./17. November 2009   Nürnberg


Sachverständigenhaftung – Rechte und Pflichten von Sachverständigen
( Fachtagung der LGA Training & Consulting GmbH )
16. November 2009 von 13.00 - 18.30 Uhr Nürnberg

Nähere Informationen unter www.diaa-akademie.de oder telefonisch Frau Hillner, Tel. 089-57007244

 
Fortbildung zur neuen Wertermittlungsverordnung

Neue ImmoWertV ist immer noch nicht in Kraft getreten.

 

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Honorartarif für die Immobilienwertermittlung

Honorartarif für die Immobilienwertermittlung – Lücke § 34 HOAI alter Fassung
Unverbindliche Preisempfehlung

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Gesetzesänderungen

Gesetzesänderungen hinsichtlich der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Änderung des § 36 GewO
Durch eine Änderung des § 36 Abs.3 e) GewO wird den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Kammern, die eine Niederlassung vorschreiben oder Niederlassungen in mehreren Kammerbezirken verbieten, die Grundlage entzogen. Vorschriften diesbezüglich dürfen nicht mehr gemacht werden. Lediglich der Umfang der Verpflichtungen zur Anzeige aller Niederlassungen des Sachverständigen darf von den Kammern vorgeschrieben werden.

 

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