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Der BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUSACHVERSTÄNDIGER e.V. - BBauSV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bausachverständigen aus den verschiedensten Baufachbereichen. Unsere Mitglieder sind öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte oder freie Sachverständige.
Sie werden in unserem Sachverständigenverzeichnis geführt. Sachverständige, die Inhaber unseres Verbandssiegels sind, dürfen sich Verbandssachverständige BBauSV nennen. Sie erfüllen die Kriterien über die Verleihung unseres Verbandssiegels und haben die Verbandssachverständigenordnung anerkannt.
Unsere Datenbank wurde in Kooperation mit der Bundesliste e.V. errichtet. Für die Einsicht in das Verzeichnis verlassen Sie unsere Internetseite und werden auf die Homepage der Bundesliste e.V. unter http://www.bundesliste.de/ geführt.
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Fortbildung und Erfahrungsaustausch |
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Neue Termine 2009
Lehrgang zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden ( DIN 18599 )
( 40 Stunden ) Fachlehrgang der Archinea AG
19. – 23. Oktober 2009 München
02. – 06. November 2009 Berlin
16. – 20. November 2009 Frankfurt
30. November – 04. Dezember 2009 Köln
14. – 18. Dezember 2009 Hamburg
Brandschutz - Erfahrungsaustausch ( Forum für Brandschutz-Fachplaner)
13. November 2009 von 09.00 – 17.00 Uhr Künzelsau
Nürnberger Bauschadenstage ( Fachtagung der LGA Training & Consulting GmbH )
16./17. November 2009 Nürnberg
Sachverständigenhaftung – Rechte und Pflichten von Sachverständigen
( Fachtagung der LGA Training & Consulting GmbH )
16. November 2009 von 13.00 - 18.30 Uhr Nürnberg
Nähere Informationen unter www.diaa-akademie.de oder telefonisch Frau Hillner, Tel. 089-57007244
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Fortbildung zur neuen Wertermittlungsverordnung |
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Neue ImmoWertV ist immer noch nicht in Kraft getreten.
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Honorartarif für die Immobilienwertermittlung |
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Honorartarif für die Immobilienwertermittlung – Lücke § 34 HOAI alter Fassung
Unverbindliche Preisempfehlung
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Gesetzesänderungen hinsichtlich der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung
Änderung des § 36 GewO
Durch eine Änderung des § 36 Abs.3 e) GewO wird den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Kammern, die eine Niederlassung vorschreiben oder Niederlassungen in mehreren Kammerbezirken verbieten, die Grundlage entzogen. Vorschriften diesbezüglich dürfen nicht mehr gemacht werden. Lediglich der Umfang der Verpflichtungen zur Anzeige aller Niederlassungen des Sachverständigen darf von den Kammern vorgeschrieben werden.
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